
| Dienstvorschrift für die audiovisuellen Aufnahmen von den Gottesdiensten und Örtlichkeiten, die direkt vom Hl. Stuhl abhängig sind (febbraio 2002 - nuova edizione) |
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EINLEITUNG Die Entwicklung der Technologien der Sozialen Kommunikation und die zunehmende Zahl der vatikanischen Stellen, die sich mit den verschiedenen Bereichen der Massenmedien befassen, machen eine zweckmässige Anpassung der Dienstvorschrift für die audiovisuellen Aufnahmen von den Gottesdiensten und Örtlichkeiten, die direkt vom Hl. Stuhl abhängig sind notwendig, die 1964 von der Päpstlichen Kommission für die Sozialen Kommunikationsmittel (Medien) veröffentlicht worden ist. Um den Evangelisierungsauftrag des Apostolischen Stuhls zu unterstützen, will die besagte Dienstvorschrift regeln, wie Anstalten bzw. Produzenten, die Bild und Tonmaterial aufnehmen und herstellen, Zugang zum Vatikan erhalten, und so die Beteiligung vieler Produzenten von audiovisuellem Material fördern sowie Monopole vermeiden und gleichzeitig die korrekte Verwaltung der Dienststellen für die Bild und Tonaufnahmen sicherstellen. DIENSTVORSCHRIFT Art. 1 Die vorliegende Dienstvorschrift verfolgt den Zweck: a) soweit möglich Anfragen bzgl. Bild und Tonaufnahmen von Gottesdiensten oder Stätten, die direkt vom Hl. Stuhl abhängig sind, zu unterstützen, insofern sie auf Grund ihres Verwendungszwecks und ihrer Qualität zur genauen und angemessenen Information der öffentlichen Meinung beitragen; b) bei der Abwicklung derartiger Aufnahmen behilflich zu sein, so dass der dem religiösen und moralischen Auftrag des Hl. Stuhls geschuldete Respekt sichergestellt ist und eine übermässige Störung bei den liturgischen Funktionen und Gottesdiensten sowie bei der Tätigkeit der Dienststellen des Hl. Stuhls vermieden wird. Art. 2 Die Dienstvorschrift gilt für alle Fernseh , Kino , Foto , Radio Schallplatten und CD Aufnahmen und Aufzeichnungen, die zur Information der Öffentlichkeit bestimmt sind sowie beantragt und vorgenommen werden von Einzelpersonen oder Anstalten bzw. Produzenten und folgende Fälle betreffen: a) liturgische Funktionen und Gottesdienste, die in Anwesenheit des Heiligen Vaters stattfinden; b) Veranstaltungen, die unter der direkten Verantwortung des Hl. Stuhls oder einer seiner Dienststellen stattfinden; c) Personen, Örtlichkeiten, Gebäude und Kunstwerke, die sich auf dem Gebiet des Staates der Vatikanstadt befinden oder auf extraterritorialem Territorium, das zum Hl. Stuhl gehört. Art. 3 a) Nicht den Bestimmungen der vorliegenden Dienstvorschrift unterworfen sind die Aufnahmen, die in besonderen Fällen direkt vom Hl. Vater genehmigt werden sowie die vom Vatikanischen Fernseh Zentrum und von Radio Vatikan vorgenommen werden und für deren Programme bestimmt sind, auch wenn sie in Verbindung mit dem Ausland gesendet werden. b) Die Radio Aufnahmen der Gottesdienste, die von Radio Vatikan übertragen werden, können nur in Verbindung mit ihm durchgeführt werden. c) Die Zulassung von Produzenten, Aufnahmen von den Gottesdiensten (sei es für Aufnahmen in Direktübertragung, sei es zur Produktion besonderer Informationssendungen) herzustellen, wird vom Päpstlichen Rat für die Sozialen Kommunikationsmittel (Medien) genehmigt, wobei die Bestimmung in Art. 7 d gilt. Art. 4 Personen oder Anstalten bzw. Produzenten, die Aufnahmen oder Aufzeichnungen gemäss Art. 2 machen möchten, richten zur Ausstellung der notwendigen Genehmigung einen schriftlichen Antrag an den Päpstlichen Rat für die Medien in der Vatikanstadt. Art. 5 Die Anträge auf Drehgenehmigungen müssen von der natürlichen Person des Antragstellers oder vom rechtlichen Vertreter der beantragenden Anstalt bzw. des beantragenden Produzenten unterzeichnet werden und können zweckdienlich von Empfehlungsschreiben der zuständigen kirchlichen Autorität begleitet werden. Besagte Anträge müssen eine angemessene Zeitspanne vor dem gewünschten Aufnahmezeitpunkt beim Päpstlichen Rat für die Medien eingereicht werden. Art. 6 Die die Aufnahmen betreffenden Anträge müssen detailliert sein und folgende Angaben enthalten: a) eine genaue Auflistung der Personen, der Örtlichkeiten oder der Gottesdienste sowie das genaue Datum für die Aufnahme; b) den Verwendungszweck der Aufnahme; bei Dokumentationssendungen ist mit dem Antrag auch das Drehbuch vorzulegen; bei Fernseh oder multimedialen Produktionen ist das Thema und der vorgesehene Ablauf zu beschreiben; bei Musikproduktionen ist der jeweilige Text vorzulegen; c) die Erklärung bezüglich der Verbreitung der Bilder, der Aufzeichnungen oder der Aufnahmen (das Datum der Sendung, die Massnahmen bezüglich evtl. Einblendung kommerzieller Werbung etc.); d) genaue Informationen bezüglich der Personen und Technik, die man bei den Aufnahmen einsetzen will. Auf keinen Fall werden Anträge für Produktionen angenommen, die zum Genre "Fiction" gehören oder die Mitwirkung von Schauspielern vorsehen. Art. 7 Der Päpstliche Rat für die Medien: a) prüft die Anträge und beurteilt die Möglichkeit, Ihnen stattzugeben; b) stellt sicher, dass die beantragte Aufnahme dem Inhalt des Art. 1 der vorliegenden Dienstvorschrift entspricht; c) informiert das Staatssekretariat seiner Heiligkeit und führt die erhaltenen Weisungen aus, wenn es sich um Aufnahmen von grösserer Bedeutung, insbesondere mit Bezug zur Person des Heiligen Vaters, handelt. In besonderen oder in dringenden Fällen erteilt das Staatssekretariat die notwendige Genehmigung und unterrichtet darüber den Päpstlichen Rat für die Medien; d) informiert - wenn es sich um Fernseh Aufnahmen handelt - das Vatikanische Fernseh Zentrum (CTV), Inhaber des Rechtes bzw. der Verpflichtung, Fernseh Aufnahmen auf dem Gebiet der Vatikanstadt durchzuführen, und trägt einvernehmlich Sorge dafür, dass durch eine zweckmässige Vereinbarung die mit der Aufnahme verbundenen Rechte geregelt weden; e) erbittet von Dienststellen des Hl. Stuhls oder des Staates der Vatikanstadt - wenn es sich um Aufnahmen handelt, die diese Dienststellen betreffen - Stellungnahmen im Hinblick auf die Zweckmässigkeit, den antragstellenden Produzenten die Aufnahmegenehmigung zu erteilen; sobald der Päpstliche Rat für die Medien die Genehmigung erteilt hat, müssen die besagten Produzenten direkt mit den zuständigen Stellen die Aufnahmerechte und die Zugangsmodalitäten durch Vereinbarungen regeln; f) garantiert eine zweckmässige und sachkundige religiöse Beratung während der Aufnahmearbeiten. Art. 8 Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit den übergeordneten Stellen erteilt der Päpstliche Rat für die Medien dem Antragsteller die Aufnahmegenehmigung und informiert die Polizei des Staates der Vatikanstadt, die den Auftrag hat, für die Einhaltung der die Aufnahmen betreffenden Weisungen zu sorgen. Falls die folgenden Verpflichtungen nicht durch unterzeichnete Vereinbarungen bestätigt wurden, verlangt der Päpstliche Rat für die Medien vor Beginn der Aufnahmen, dass sich der Vertragspartner schriftlich zu ihrer Beachtung, wie nachfolgend angegeben, verpflichtet, nämlich: a) darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass alle, die mit den Aufnahmen betraut sind, den grössten Respekt wahren für die heiligen Stätten und für alles, was die Person des Papstes betrifft; b) in bestimmten Fällen dem Päpstlichen Rat für die Medien die erstellte Arbeit vorzuführen, bevor sie übertragen wird; c) das aufgezeichnete Bild und Tonmaterial nur für den Zweck zu verwenden, für den die Aufnahmegenehmigung erteilt wurde; d) der "Vatikanischen Filmothek" innerhalb der vereinbarten Frist eine Kopie der hergestellten Produktion im professionellen Format zukommen zu lassen (vgl. Satzung der Vatikanischen Filmothek, Art. 3 b, Acta Apostolicae Sedis, vol. 51 [1959], S. 875).1 Art. 9 Um das aufgezeichnete Bild oder Tonmaterial zu einem anderen Zweck zu verwenden als zu dem, für den die Aufnahmegenehmigung erteilt wurde, ist eine neue schriftliche Genehmigung des Päpstlichen Rates für die Medien erforderlich, nachdem die zuständigen Stellen zu Rate gezogen wurden. Art. 10 Das mit den Aufnahmen befasste Personal ist gehalten, den Weisungen des Generalinspekteurs des Polizeikorps des Staates der Vatikanstadt Folge zu leisten, der den Auftrag hat, die Aufnahmearbeiten nach Art. 8 zu überwachen. Art. 11 In den Fällen, in denen die Aufnahmen von ein und derselben Veranstaltung von mehreren Produzenten beantragt werden, wird der Päpstliche Rat für die Medien auf eine Übereinkunft der Antragsteller hinwirken, um eine Überzahl von Aufnahmepersonal zu vermeiden. Art. 12 Für eigene audiovisuelle Produktionen, die ausschliesslich Örtlichkeiten ihrer Zuständigkeit betreffen, werden die Dienststellen des Hl. Stuhls und des Staates der Vatikanstadt vor Entscheidungen betreffs audiovisueller Aufnahmen die Stellungnahme des Päpstlichen Rates für die Medien bezüglich der vorgelegten Projekte einholen und dabei die institutionellen Zuständigkeiten und Zielsetzungen des Vatikanischen Fernsehzentrums und von Radio Vatikan berücksichtigen.
(1) Im Fall von Fernsehaufnahmen werden die eventuellen Verpflichtungen, der Videothek der Vatikanstadt eine Kopie des gedrehten Materials zukommen zu lassen, in der Vereinbarung gemäss Art. 7 d, festgelegt |